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§ 106 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Abschnitt 11

Beendigungsrecht Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 106.

(1)  Arbeitsverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.

(2)  Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

(3)  Die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232725

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