Abschnitt 11
Beendigungsrecht Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 106.
(1) Arbeitsverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232725
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