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§ 20 ASG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Vollziehung

§ 20.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 7 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 17 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231896