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§ 19 ASG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen

§ 19.

(1) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Vorrechte und Befreiungen, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ergeben.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992, außer Kraft.

(3) Die auf Grund der in Abs. 2 genannten Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, bleiben bis zur ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.

(4) Lichtbildausweise, die auf Grund des § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des § 95 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231895

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