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§ 11 ASG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Internationale Organisationen

§ 11.

Internationalen Organisationen und von diesen eingerichteten Fonds können die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:

  1. 1. Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, wobei die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Amtssitzbereich zu ermöglichen ist und für Notfälle, wie insbesondere bei Bränden, Sonderregelungen vorzusehen sind;
  2. 2. Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen und für Gehaltspfändungen von Angestellten Sonderregelungen vorzusehen sind;
  3. 3. Unverletzlichkeit des Eigentums, der Vermögenswerte und der Archive;
  4. 4. Befugnis zur Erlassung interner Vorschriften für den Amtssitzbereich, wobei vorzusehen ist, dass diese der angemessenen Anwendung der österreichischen Gesundheits- und Feuerschutzvorschriften nicht entgegenstehen;
  5. 5. Befreiung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen Abgaben, der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen;
  6. 6. Recht auf ungehinderten Erwerb, Besitz und Verfügung im Hinblick auf Zahlungsmittel, Währungsguthaben, Wertpapiere, Kapitalien und Gold, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein;
  7. 7. Vorrechte und Befreiungen von Ständigen Vertretungen und Beobachtermissionen und ihres Personals, von Mitgliedern von Delegationen bei Tagungen Internationaler Organisationen und von Personen, die von Internationalen Organisationen eingeladen werden, sowie von den Familienangehörigen dieser Personengruppen; und
  8. 8. Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich für die unter Z 7 genannten Personen und deren sonstige Haushaltsangehörige.

Schlagworte

Ausfuhrbeschränkung, Gesundheitsvorschrift, Einfuhrverbot, Einreise

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231887

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