3. Abschnitt
Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen Einräumung von Vorrechten und Befreiungen
§ 10.
(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung oder durch Vereinbarung gemäß § 7 die in den §§ 11 bis 14 angeführten Vorrechte und Befreiungen ganz oder zum Teil einzuräumen. Vor der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß den §§ 11 bis 13 ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Über die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß § 14 ist dem Hauptausschuss des Nationalrates unverzüglich zu berichten.
(2) Vorrechte und Befreiungen dürfen Internationalen Einrichtungen oder anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen nur eingeräumt werden, wenn Österreich an diesen teilnimmt oder wenn dies aus anderen Gründen im außenpolitischen Interesse Österreichs liegt. Sie werden gewährt, um die unabhängige Arbeit dieser Einrichtungen und Konferenzen zu gewährleisten und dienen nicht dazu, persönliche Vorteile zu verschaffen. Dementsprechend ist in Regelungen über Vorrechte und Befreiungen vorzusehen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Befreiungen das Recht und die Pflicht haben, auf diese zu verzichten, wenn dies den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und ohne Nachteil für den Zweck, für den die Befreiungen gewährt wurden, geschehen kann.
(3) Vorrechte und Befreiungen gemäß § 11 bis 14 dürfen nur im Einklang mit internationalen Standards und in jenem Umfang eingeräumt werden, als dies den völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht. In diesem Sinne ist bei der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen insbesondere auf das Bestehen wirksamer Rechtsschutzmechanismen zu achten.
(4) Vorrechte und Befreiungen können rückwirkend gewährt werden, wenn eine Verordnung oder Vereinbarung gemäß § 7 nicht rechtzeitig mit der Gründung oder Ansiedlung einer Internationalen Einrichtung oder der Abhaltung einer Internationalen Konferenz in Kraft treten kann.
(5) Über Streitigkeiten mit Internationalen Einrichtungen, die gemäß Verordnungen oder Vereinbarungen aufgrund dieses Bundesgesetzes Befreiung von der österreichischen Gerichtsbarkeit genießen, entscheidet ein Schiedsgericht. Die jeweilige Zusammensetzung dieses Schiedsgerichts und das von diesem anzuwendende Verfahren ist in den genannten Verordnungen oder Vereinbarungen im Einklang mit den relevanten Vorschriften des Völkerrechts und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20011502
Dokumentnummer
NOR40231886
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