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§ 9 ASG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Unterstützungsmaßnahmen

§ 9.

Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;
  2. 2. Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;
  3. 3. Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;
  4. 4. finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;
  5. 5. finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;
  6. 6. Zurverfügungstellung von Personal;
  7. 7. Bereitstellung von Parkraum; und
  8. 8. Bereitstellung von Treibstoff.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231885

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