Zuwendungsvertrag
§ 4.
(1) Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 festgelegt.
(2) Im Zuwendungsvertrag ist die Israelitische Religionsgesellschaft insbesondere zu verpflichten:
- 1. die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die Israelitische Religionsgesellschaft zu verwenden,
- 2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgebundene sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung ermöglichen,
- 3. nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundeskanzleramts zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
- 4. die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, zu ermöglichen,
- 5. ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
- 6. die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 3 Abs. 1 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
20011500
Dokumentnummer
NOR40231856
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