§ 0
Erklärung des Kollektivvertrags Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrags Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.03.2021
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 17. März 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021
Gesetzesnummer
20011498
Dokumentnummer
NOR40231826
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