vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 ZeStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2021

Zertifizierungsverzeichnis

§ 15.

(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über erteilte Zertifizierungen zu führen, welches zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.8 ISO/IEC 17065:2012 zumindest folgende Angaben enthält:

  1. 1. Den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine aussagekräftige Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes,
  2. 2. die jeweiligen Zertifizierungskriterien,
  3. 3. die durchgeführten Evaluierungsmethoden und Tests und
  4. 4. die Ergebnisse der Zertifizierungsentscheidungen.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat Informationen zu zertifizierten Verarbeitungsvorgängen und eine Zusammenfassung der Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bewertungsberichte zu dokumentieren, in geeigneter Form zu veröffentlichen und bereitzustellen.

(3) Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Abs. 1 zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231356

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)