Zertifizierungsverzeichnis
§ 15.
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über erteilte Zertifizierungen zu führen, welches zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.8 ISO/IEC 17065:2012 zumindest folgende Angaben enthält:
- 1. Den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine aussagekräftige Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes,
- 2. die jeweiligen Zertifizierungskriterien,
- 3. die durchgeführten Evaluierungsmethoden und Tests und
- 4. die Ergebnisse der Zertifizierungsentscheidungen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat Informationen zu zertifizierten Verarbeitungsvorgängen und eine Zusammenfassung der Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bewertungsberichte zu dokumentieren, in geeigneter Form zu veröffentlichen und bereitzustellen.
(3) Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Abs. 1 zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Gesetzesnummer
20011478
Dokumentnummer
NOR40231356
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