vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 ZeStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2021

Zertifizierungsentscheidung

§ 13.

(1) Die Zertifizierungsstelle hat die Entscheidung in Bezug auf die Erteilung oder Nichterteilung einer Zertifizierung anhand der Evaluierungsergebnisse gemäß § 11 und anhand der Bewertung gemäß § 12 und unter Einhaltung der Vorgaben des Punktes 7.6 ISO/IEC 17065:2012 zu treffen.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat Verfahren festzulegen, wie die Unabhängigkeit und Verantwortung der entscheidungsbefugten Personen in Bezug auf jede Zertifizierungsentscheidung gewährleistet wird.

(3) Die Betrauung von externen Sachverständigen zur Durchführung der Zertifizierungsentscheidung ist nicht zulässig.

(4) Die Zertifizierungsstelle hat dem Zertifizierungswerber im Falle der Erteilung einer Zertifizierung eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, die folgende Angaben enthält:

  1. 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. die Generalien des Zertifizierungsinhabers,
  3. 3. das Datum, an welchem die Zertifizierung erteilt oder verlängert wurde,
  4. 4. den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes, sowie
  5. 5. den Zeitraum im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3, für welchen die Zertifizierung erteilt wird.

(5) Im Fall der Nichterteilung einer Zertifizierung hat die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungswerber schriftlich darüber zu informieren und die maßgeblichen Gründe für diese Entscheidung darzulegen.

(6) Die schriftliche Bescheinigung gemäß Abs. 4 und die schriftliche Entscheidung gemäß Abs. 5 ist von der gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b dazu bevollmächtigten Person der Zertifizierungsstelle zu unterfertigen.

(7) Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe über Anfrage für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zertifizierung mitzuteilen.

(8) Die Zertifizierungsstelle hat Anweisungen der Datenschutzbehörde, eine Zertifizierung nicht zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht erfüllt werden, zu befolgen. Der Zertifizierungswerber, der von dieser Anweisung betroffen ist, hat im Rahmen des Widerrufverfahrens Parteistellung.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231354

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)