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Anlage 9 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Anlage 9

Anlage 9
zu § 15 Abs. 3

Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Bildungs- und Erwerbskarrieren:

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten gemäß § 15 Abs. 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. 1. Daten hinsichtlich der Bildungskarrieren:
  1. a) das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS,
  2. b) das Geschlecht,
  3. c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
  4. d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers,
  5. e) die Schulkennzahl des Schulstandortes,
  6. f) den Urbanisierungsgrad des Schulstandortes,
  7. g) das Schuljahr des Abschlusses,
  8. h) bei Wechsel/Abbrüchen: die zuletzt besuchte Schulstufe vor dem Wechsel/Abbruch,
  9. i) die besuchte Schulart und Schulform/Hochschule und Ausbildung in zumindest drei Einzeljahren nach dem Auftreten eines Ausgangsereignisses,
  10. j) bei Abschlüssen: der Abbruch der Folgeausbildung,
  11. k) bei Abbrüchen: Art des Abbruchs,
  12. l) die Schulart und Schulform/hochschulische Ausbildung des nachfolgenden Abschlusses und
  13. m) die Anzahl der nachfolgenden Wechsel von Folgeausbildungen;
  1. 2. Daten hinsichtlich der Erwerbskarrieren in folgender Differenzierung:
  1. a) das bPK-AS,
  2. b) das Geschlecht,
  3. c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
  4. d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers und
  5. e) der Arbeitsmarktstatus.

Schlagworte

Bildungskarriere

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230974

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