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§ 36 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Übergangsbestimmungen

§ 36.

(1) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen richten sich nach dem zur Zeit des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft günstiger wäre.

(2) Verfahren wegen Verstößen gegen das ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, richten sich nach den zum Zeitpunkt des Verstoßes gültigen Verfahrensbestimmungen, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft günstiger wäre.

(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Z 27 und die BSO haben bis 30. Juni 2021 ihren Verpflichtungen gemäß § 24 nachzukommen und ihr Reglement (z. B. Statuten) entsprechend anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2021 § 24 Abs. 2 Z 6 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229485