Verjährung
§ 22.
Gegen die betroffene Person kann ein Anti-Doping-Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nur dann eingeleitet werden, wenn die betroffene Person innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des zur Last gelegten Verstoßes über diesen benachrichtigt wurde oder ein angemessener Versuch unternommen wurde, die betroffene Person zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
20011421
Dokumentnummer
NOR40229471
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