Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 21.
(1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 10 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 20 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 10 Abs. 4 der betroffenen Person zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die USK begehren.
(2) Die bzw. der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
(3) Die ÖADR hat spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Erkenntnisses die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.
(4) Die ÖADR hat über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen und für die Festsetzung einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme entsprechend den Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zu entscheiden. Insbesondere sind die Regelungen auch bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern, oder bei Verstößen in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial gemäß § 2 Z 28 heranzuziehen. Für eine Minderung der Disziplinarmaßnahme in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial ist von der Sportlerin bzw. vom Sportler auf eigene Kosten die Inanspruchnahme eines entsprechenden Betreuungsangebotes bei einer von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anerkannten Einrichtung nachzuweisen.
(5) Jede Mitteilung gemäß diesem Abschnitt an die Sportlerin bzw. den Sportler oder eine sonstige Person, wird gleichzeitig von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die jeweilige Anti-Doping-Organisation, an den jeweiligen Bundes-Sportfachverband, an den internationalen Sportfachverband sowie an die WADA übermittelt und ohne unnötigen Aufschub in das Meldesystem gemäß § 2 Z 20 eingetragen.
Schlagworte
Wettkampfveranstalter, Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
20011421
Dokumentnummer
NOR40229470
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)