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§ 9 Brexit-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts

§ 9.

(1) Der Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach den Art. 10 Abs. 2 oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens kann aus besonderem Anlass, wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen oder einer Scheidung, überprüft werden.

(2) Liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor oder sind andere Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach den Art. 10 Abs. 2 oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, gehemmt.

(3) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Diesfalls hat die Behörde einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(4) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach dieser Verordnung anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011419

Dokumentnummer

NOR40229331

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