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§ 4 Brexit-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens

§ 4.

Bei einem Fremden gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt hat, kann zwecks Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens vorgenommen werden. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hat der Antragsteller auch strafgerichtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Strafregisterauszug aufscheinen.

Schlagworte

Strafregisterüberprüfung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011419

Dokumentnummer

NOR40229326

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