Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
§ 3.
(1) Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Abs. 2 oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.
(2) Für Fremde nach Abs. 1, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.
(3) Für Fremde, die erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 ihren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert werden, sofern sie jeweils auf Grund des Austrittsabkommens das Recht haben, nach diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021 oder nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte später eintritt.
(4) Erfüllt ein nicht fristgerecht gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens, so gilt der Aufenthalt des Fremden ab dem Ablauf der Antragsfrist bis zur Stellung des Antrags als rechtmäßig.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011419
Dokumentnummer
NOR40229325
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