2. Hauptstück
Erhebungen
1. Abschnitt
Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen – Transaktionen Meldeinhalt
§ 7.
(1) Zu melden sind grenzüberschreitende Transaktionen
- 1. im Zusammenhang mit Direktinvestitionen im Ausland (aktive Direktinvestitionen) und mit Direktinvestitionen aus dem Ausland (passive Direktinvestitionen) sowie
- 2. im Zusammenhang mit Sonstigen Investitionen im Ausland (aktiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien) und mit Sonstigen Investitionen aus dem Ausland (passiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien) gemäß dem Erhebungsschaubild AWBET (Anlage A).
(2) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei Euro-Gegenwerte generell mit dem Wechselkurs des Tages umzurechnen sind, an dem der wirtschaftliche Übergang stattfand. Bei Gewinnausschüttungen und Gewinnentnahmen sind jedoch Euro-Gegenwerte mit dem Wechselkurs jenes Tages umzurechnen, an dem die Zahlung stattfand.
(3) Transaktionen mit indirekt gehaltenen Beteiligungen, z. B. Großmutterzuschüsse, müssen als Transaktionen mit der direkten Beteiligung bzw. den direkten Beteiligungen gemeldet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228905
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