3. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 34.
Soweit in der gegenständlichen Meldeverordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228932
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