7. Abschnitt
Wertpapierdepots Ausland, Eigenverwahrung und Kryptoanlagen Meldeinhalt
§ 30.
(1) Zu melden sind Wertpapier-Eigenbestände, die nicht auf einem inländischen Depot zur Verwahrung oder Verwaltung liegen gemäß dem Erhebungsschaubild AWWPA (Anlage F). Hierunter fallen Wertpapiere, die
- 1. auf einem ausländischen Depot,
- 2. in Eigenverwahrung (z. B. physisch, Aktienbuch),
- 3. mittels Kryptoanlage (z. B. Blockchain),
- 4. mittels anderer Verwahrung oder Verwaltung gehalten werden.
(2) Die Meldung hat auf Basis von Einzelwertpapieren unter Verwendung der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) zu erfolgen. Existiert für ein zu meldendes Wertpapier keine ISIN, sind Stammdaten zu übermitteln.
(3) Die Meldung ist in Euro und ggf. in Nominalwährung zu legen, wobei der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode zu verwenden ist.
(4) Für alle Datensätze, zu denen in der Vorperiode ein Bestand ungleich Null gemeldet wurde, ist in der aktuellen Meldeperiode ein Bestandswert (auch Null) zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228928
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