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§ 2 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldegegenstand

§ 2.

Gegenstand der Meldung sind Daten (einschließlich Stammdaten) gemäß dem 2. Hauptstück und den Anlagen zur gegenständlichen Verordnung (Erhebungsschaubilder) betreffend grenzüberschreitende Direktinvestitionen, grenzüberschreitende Sonstige Investitionen, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten sowie Wertpapier- bzw. Portfolioinvestitionen.

Schlagworte

Wertpapierinvestition

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228900

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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