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§ 17 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs

§ 17.

(1) Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.

(2) Meldung von Direktinvestitions-Ausleihungen und Direktinvestitions-Einlagen MFIs:

  1. 1. Zu melden sind all jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern (ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken) existieren, mit denen Direktinvestitions-Beziehungen gemäß 2. Hauptstück, 1. und 2. Abschnitt bestehen.
  2. 2. Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs aus Sonstigen Investitionen gegenüber ausländischen Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage B.1.
  3. 3. Zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte sind die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (Verordnung der Finanzmarktaufsichtbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006 idgF) heranzuziehen. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.
  4. 4. Die Meldung von Direktinvestitions-Ausleihungen und Direktinvestitions-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.
  5. 5. Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

(3) Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken:

  1. 1. Es sind die in der Anlage B.2 aufgelisteten Inhalte zu melden.
  2. 2. Die Meldung dieser Inhalte unterliegt keiner Meldegrenze.
  3. 3. Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

Schlagworte

Vermögensausweis, Erfolgsausweis

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228915

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