Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2021 sowie die folgenden Jahre mit 21 000 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020
Gesetzesnummer
20011390
Dokumentnummer
NOR40228308
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)