§ 8.
(1) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019.
(3) Die über den Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden Gebührenordnung festzusetzen.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20011384
Dokumentnummer
NOR40228208
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