§ 7.
Die Staatliche Wirtschaftskommission hat sich im Verfahren über den Einspruch von Rücksichten auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20011384
Dokumentnummer
NOR40228207
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