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§ 7 Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

§ 7.

Die Staatliche Wirtschaftskommission hat sich im Verfahren über den Einspruch von Rücksichten auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20011384

Dokumentnummer

NOR40228207

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