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§ 5 Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

§ 5.

Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Verlauf der Sitzungen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20011384

Dokumentnummer

NOR40228205

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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