Artikel 7
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- 1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
- 2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2021 bis 31. März 2022 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20011381
Dokumentnummer
NOR40228160
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