Anlage 2
Anlage 2
zu § 5
Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
Messort:
Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen.
Messdauer:
Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.
Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.
Ergebnis:
Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer.
Referenzwertvergleich:
Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Gesetzesnummer
20011323
Dokumentnummer
NOR40227263
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