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§ 1 MFAB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2020

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Abs. 2 bei Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, angeführten Tätigkeiten.

(2) Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (§ 118 MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020

Gesetzesnummer

20011312

Dokumentnummer

NOR40227030

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