Sachlicher Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Abs. 2 bei Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, angeführten Tätigkeiten.
(2) Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (§ 118 MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020
Gesetzesnummer
20011312
Dokumentnummer
NOR40227030
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