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§ 2 Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2020

§ 2.

Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Juli 2020 wie folgt festgesetzt:

Jeddah

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Riyadh

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

            

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020

Gesetzesnummer

20011294

Dokumentnummer

NOR40226854

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