Vorgaben zur Ausstufung
§ 5.
(1) Weist ein Abfallbesitzer oder der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten, im Abfallverzeichnis gemäßAnhang 1 als gefährlich gekennzeichneten Abfall nach, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, so kann dieser Abfall nach Maßgabe des Anhangs 4 ausgestuft werden. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig für
- 1. einen einmalig anfallenden Abfall (Ausstufung einer Einzelcharge) oder
- 2. einen Abfallstrom (Ausstufung eines Abfallstroms) oder
- 3. einen wiederkehrend anfallenden Abfall (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls).
(2) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Verwendung des Formblattes desAnhangs 5 (Anzeige der Ausstufung) vom Abfallerzeuger, vom Inhaber der Deponie oder bei Einzelchargen auch von einem anderen Abfallbesitzer, unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen (Beurteilungsnachweis) anzuzeigen. Die Ausstufung einer Einzelcharge von Abfällen ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises angezeigt wird, ausgenommen für Anzeigen betreffend Aushubmaterial, das vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit untersucht wurde. Die Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums angezeigt wird. Sind zur Nachvollziehbarkeit weitere Beurteilungsunterlagen notwendig, sind diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. Soweit eingerichtet, ist die Übermittlung der Anzeige der Ausstufung sowie der beizufügenden Dokumente im Wege des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vorzunehmen.
(3) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist auf Grundlage desAnhangs 4 zu erbringen. Der Beurteilungsnachweis ist durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen, dabei sind alle gefahrenrelevanten Eigenschaften des Anhangs 3 gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten.
(4) Eine Ausstufung ist unzulässig, wenn der Abfall mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässigerweise entweder vermischt, vermengt oder sonstig behandelt wurde.
(5) Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten (POP-Abfälle), dürfen weder allgemein noch zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.
Schlagworte
Aushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20011285
Dokumentnummer
NOR40226660
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