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§ 10 Abfallverzeichnisverordnung 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen

§ 10.

(1) Die allgemeine Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfallchargen, bei denen die Grenzwerte der maßgeblichen Parameter eingehalten werden. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist.

(2) Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.

(3) Überschreitet der Beurteilungswert einer Abfallcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, ist diese Charge nicht von dieser Ausstufung umfasst und gilt als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 2.2. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226665

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