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Anhang 3 Abfallverzeichnisverordnung 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Anhang 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

1. explosiv

(HP 1)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

  1. Inst. Expl.H200
  2. Expl. 1.1H201
  3. Expl. 1.2H202
  4. Expl. 1.3H203
  5. Expl. 1.4H204
  6. Selbstzers. AH240
  7. Org. Perox.AH240
  8. Selbstzers. BH241
  9. Org. Perox.BH241

zugeordnet ist, enthalten.

Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung

2. brand-fördernd

(HP 2)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

  1. Oxid. Gas 1 H270
  2. Oxid. Fl. 1 H271
  3. Oxid. Festst. 1 H271
  4. Oxid. Fl. 2 H272
  5. Oxid. Fl. 3 H272
  6. Oxid. Festst. 2H272
  7. Oxid. Festst. 3 H272

zugeordnet ist, enthalten.

Testung nach Klasse 5.1 des ADR

3. entzündbar (HP 3)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für:

  1. flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von 55 °C und ≤ 75 °C;
  2. festen oder flüssigen Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden;
  3. festen Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann;
  4. gasförmigen Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist;
  5. Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt;
  6. sonstigen entzündbaren Abfall: entzündbare Aerosole, entzündbarer selbst-erhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall.

Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

  1. Entz. Gas 1 H220
  2. Entz. Gas 2H221
  3. Aerosol 1 H222
  4. Aerosol 2H223
  5. Entz. Fl. 1H224
  6. Entz. Fl. 2 H225
  7. Entz. Fl. 3 H226
  8. Entz. Festst.1 H228
  9. Entz. Festst. 2 H228
  10. Selbstzers. CD H242
  11. Selbstzers. EF H242
  12. Org. Perox. CD H242
  13. Org. Perox. EF H242
  14. Pyr. Fl. 1 H250
  15. Pyr. Festst.1 H250
  16. Selbsterh. 1 H251
  17. Selbsterh. 2 H252
  18. Wasserreakt. 1 H260
  19. Wasserreakt. 2 H261
  20. Wasserreakt. 3 H261

zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar.

Testung nach ADR:

  1. flüssige Abfälle auf Klasse 3
  2. gasförmige Abfälle auf Klasse 2 mit den Buchstaben F, TF oder TFC
  3. feste Abfälle auf Klasse 4.1 oder Klasse 4.2 oder Klasse 4.3*
  4. feste oder flüssige Abfälle auf Klasse 5.2, soweit es organische Peroxide betrifft

* Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15. Mai 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 erfolgen.

4. reizend – Hautreizung und Augen- schädigung (HP 4)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 4 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Hautverätzung 1A (H314) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten;
  2. Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Augenschäden 1 (H318) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten;
  3. Abfälle, die 20 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Hautreizung 2 (H315) und /oder Augenreizung 2 (H319) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.

∑c H314 (Hautverätzung 1A) ≥ 1% HP4

∑c H318 ≥ 10% HP4

∑[c H315 + c H319 + c (H315+H319)] ≥ 20% HP4

Berücksichtigungsgrenzwert:

bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319): 1,0 Masse%

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 Masse % oder mehr enthalten, sind nach HP 8 als ätzend einzustufen. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist.

5. spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr (HP 5)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 5 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: H370 (STOT einm. 1) oder H372 (STOT wdh. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  1. Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H371 (STOT einm. 2) oder H373 (STOT wdh. 2) oder H304 (Asp. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  1. Abfälle, die 20Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H335 (STOT einm. 3) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten.

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist, und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen.

Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität (*) insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s nicht übersteigt.

(*) Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen.

6. akut toxisch (HP 6)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 6 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H300 (akut tox. 1 oral) oder H330 (akut tox. 1 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  2. Abfälle, die 0,25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H300 (akut tox. 2 oral) oder H310 (akut tox. 1 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  3. Abfälle, die 0,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H330 (akut tox. 2 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  4. Abfälle, die 2,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H310 (akut tox. 2 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  5. Abfälle, die 3,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H331 (akut tox. 3 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  6. Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H301 (akut tox. 3 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  7. Abfälle, die 15 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H311 (akut tox. 3 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  8. Abfälle, die 22,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H332 (akut tox. 4 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  9. Abfälle, die 25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H302 (akut tox. 4 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  10. Abfälle, die 55 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H312 (akut tox. 4 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.

Berücksichtigungsgrenzwerte:

Für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 Masse%

Für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1,0 Masse%

Einstufung:

Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein oben genannter Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweis-Code zugeordnet ist, die angegebene Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen.

Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich.

7. karzinogen (HP7)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H350 (karz. 1A oder karz. 1B) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten;
  2. Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H351 (karz. 2) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten.

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen.

Enthalten Abfälle mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

8. ätzend

(HP 8)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 8 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als hautätzend H314 (1A, 1B oder 1C) zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.

∑c H314 ≥ 5% HP 8

Berücksichtigungsgrenzwert:

in einer Beurteilung auf Hautätzung H314 (1A, 1B, 1C): 1,0 Masse%

9. infektiös

(HP 9)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 gilt als erfüllt für:

  1. mit gemäß dem Stand der Technik definierten gefährlichen Erregern behafteten Abfall;
  2. nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21;
  3. mit gemäß Gesetz vom 6. August 1909 betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behafteten Abfall;
  4. aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufenden Abfall.

10. reproduk-tionstoxisch (HP 10) 

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 10 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die 0,3 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H360 (repr. 1A oder 1B) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten;
  2. Abfälle, die 3,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H361 (repr. 2) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten.

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

11. mutagen (HP 11)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 11 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H340 (mutag. 1A oder 1B) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten;
  2. Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H341 (mutag. 2) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten.

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen.

Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

12. Freisetzung eines akut toxischen Gases (HP 12)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 12 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die mit den folgenden Gefahren:
  1. entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase EUH029
  2. entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase EUH031
  3. entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase EUH032

gekennzeichnet sind bzw. als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung;

  1. Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden folgende Grenzwerte* übersteigt:

S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM

CN- freisetzbar 1 000 mg/kg TM

*Bestimmung gemäß ÖNORM S 2119 „Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen“, ausgegeben am 1. März 2000

13. sensibilisie-rend (HP 13)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 13 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemika-lienrecht mit H317 „kann allergische Hautreaktionen verursachen“ oder H334 „kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ als sensibilisierend eingestuften Stoffen enthalten, sofern ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze von 10 Masse% erreicht oder überschreitet.

14. ökotoxisch (HP 14)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gilt als erfüllt für:

Ozonschichtschädigende Stoffe

  1. Abfälle, die einen als „die Ozonschicht schädigend“ eingestuften Stoff enthalten, dem der Gefahrenhinweis H420 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Konzentration dieses Stoffes den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Masse% erreicht oder überschreitet.

[c(H420) ≥ 0,1 %]

Gewässergefährdende Stoffe

  1. Abfälle, die einen oder mehrere als „akut gewässergefährdend“ eingestufte Stoffe enthalten, denen der Gefahrenhinweis H400 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet.

[Σ c (H400) ≥ 25 %]

Berücksichtigungsgrenzwert: 0,1 Masse%

  1. Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411 oder H412 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „ chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ (H410) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 100, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2“ (H411) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 10, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3“ (H412) eingestuften Stoffe, den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet.

[100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %]

Berücksichtigungsgrenzwerte:

Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0.1 Masse%

Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.

  1. Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2, 3 oder 4“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411, H412 oder H413 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend“ eingestuften Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet.

[Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %]

Berücksichtigungsgrenzwerte:

Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0,1 Masse%,

Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.

Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

  1. H400 sehr giftig für Wasserorganismen
  2. H410 sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
  3. H411 giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
  4. H412 schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
  5. H413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

Anmerkung: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe.

Alternativ zu den Berechnungsformeln können auch Bio-Tests gemäß Anhang 4 durchgeführt werden.

15. Entwicklung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft, die ursprünglicher Abfall nicht unmittelbar aufweist

(HP 15)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 gilt als erfüllt für:

  1. Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder eine der zusätzlichen Gefahren:
  1. Gefahr der Massenexplosion bei FeuerH205
  2. in trockenem Zustand explosivEUH001
  3. kann gefährliche Peroxide bildenEUH019
  4. Explosionsgefahr bei Erhitzen unter EinschlussEUH044

zugeordnet ist, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen

Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.

  1. Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt:

I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):

Quecksilber

20

 mg/kg TM

Parameterumfang Gesamtgehalte [mg/kg]:1,2,3, Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn

II. Gehalte organisch:

PAK4

300

 mg/kg TM

Benzo-(a) pyren

50

mg/kg TM

POX

1 000

 mg/kg TM

Kohlenwasserstoff-Index5

20 000

 mg/kg TM

BTEX6

200

 mg/kg TM

Phenole (freie)

10 000

 mg/kg TM

  1. Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie
  2. Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten:

 

III. A Eluatwerte

III. B Gesamtgehalte

Parameter

 

 

pH-Wert

7

2 – 11,5

Antimon

5

 mg/kg TM

0,5

 mg/l

Arsen

25

 mg/kg TM

2,5

 mg/l

Barium

300

 mg/kg TM

30

 mg/l

Beryllium

5

 mg/kg TM

0,5

 mg/l

Bor

1 000

 mg/kg TM

100

 mg/l

Blei

50

 mg/kg TM

5

 mg/l

Cadmium

5

 mg/kg TM

0,5

 mg/l

Chrom gesamt

70

 mg/kg TM

7

 mg/l

Chrom VI

20

 mg/kg TM

2

 mg/l

Cobalt

50

 mg/kg TM

5

 mg/l

Kupfer

100

 mg/kg TM

10

 mg/l

Molybdän

30

 mg/kg TM

3

 mg/l

Nickel

40

 mg/kg TM

4

 mg/l

Quecksilber

0,5

 mg/kg TM

0,05

 mg/l

Selen

7

 mg/kg TM

0,7

 mg/l

Silber

10

 mg/kg TM

1

 mg/l

Thallium

20

 mg/kg TM

2

 mg/l

Vanadium

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

Zink

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

Zinn

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

Cyanid gesamt

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

Cyanid leicht freisetzbar

20

 mg/kg TM

2

 mg/l

Fluorid (als F)

500

mg/kg TM

50

mg/l

Ammonium (als N)

10 000

mg/kg TM

1 000

mg/l

Nitrit (als N)

1 000

 mg/kg TM

100

mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

200

 mg/kg TM8

30

 mg/l

PAK4

1,5

 mg/kg TM8

0,15

 mg/l

EOX9

30

 mg/kg TM

3

 mg/l

Phenolindex

1 000

 mg/kg TM

100

 mg/l

  1. Abfälle, deren Gehalte an folgenden persistenten organischen Schadstoffen (POP) die jeweils angegebenen Grenzwerte überschreiten:

 

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl, Endosulfan, Polychlorierte Naphtaline (PCN), Dicofol jeweils:

50

mg/kg

 

PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG 10

30

mg/kg

 

PCDD/PCDF (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane)11

10 000

ng TE/kg

 

Abfälle, deren Gehalte an Hexachlorbutadien (HCBD), polybromierten Diphenyl-ethern (Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, DecaBDE), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten, chlorierten Alkanen C10-C13 (kurzkettige chlorierte Paraffine=SCCPs), Hexabromcyclododecan (HBCD), welche die POP-Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der EU-POP-V überschreiten, sowie Pentachlorphenol, welches den Grenzwert gemäß Stockholm Konvention von 100 mg/kg überschreitet, erfüllen die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Einstufung dieser Schadstoffe gemäß CLP-Verordnung unter Heranziehung der Grenzwerte dieses Anhangs.

            

___________________

1 Grenzwerte gelten nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form

2 Durch Umrechnung auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung ist der Bezug zur maßgeblichen gefahrenrelevanten Eigenschaft herzustellen.

3 Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen.

4 Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen

5 gilt nicht für Asphalt und Bitumen

6 Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole

7 Der pH-Wert ist zu bestimmen.

8 Eluat gemäß ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018

9 gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet

10 Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß EU-POP-V ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß ÖNORM EN 12766‐1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000 und ÖNORM EN 12766‐2 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 2: Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die ÖNORM EN 12766‐3 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 3: Bestimmung und Berechnung der Gehalte von polychlorierten Terphenylen (PCT) und polychlorierten Benzyltoluolen (PCBT) mittels Gaschromatographie unter Verwendung eines Elektroneneinfangdetektors (ECD)“, ausgegeben am 1. Februar 2005 anzuwenden.

11 Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Anlage 3 Abfallverbrennungsverordnung (AVV)

Schlagworte

Gefahrenklassekategorie, Augenschädigung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226670

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