Anhang 3
Gefahrenrelevante Eigenschaften
1. explosiv (HP 1) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung | ||||||||||
2. brand-fördernd (HP 2) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 5.1 des ADR | ||||||||||
3. entzündbar (HP 3) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für:
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar. Testung nach ADR:
* Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15. Mai 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 erfolgen. | ||||||||||
4. reizend – Hautreizung und Augen- schädigung (HP 4) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 4 gilt als erfüllt für:
∑c H314 (Hautverätzung 1A) ≥ 1% HP4 ∑[c H315 + c H319 + c (H315+H319)] ≥ 20% HP4 Berücksichtigungsgrenzwert: bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319): 1,0 Masse% Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen. Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 Masse % oder mehr enthalten, sind nach HP 8 als ätzend einzustufen. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist. | ||||||||||
5. spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr (HP 5) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 5 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist, und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen. Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität (*) insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s nicht übersteigt. (*) Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen. | ||||||||||
6. akut toxisch (HP 6) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 6 gilt als erfüllt für:
Berücksichtigungsgrenzwerte: Für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 Masse% Für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1,0 Masse% Einstufung: Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein oben genannter Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweis-Code zugeordnet ist, die angegebene Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich. | ||||||||||
7. karzinogen (HP7) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen. Enthalten Abfälle mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. | ||||||||||
8. ätzend (HP 8) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 8 gilt als erfüllt für:
Berücksichtigungsgrenzwert: in einer Beurteilung auf Hautätzung H314 (1A, 1B, 1C): 1,0 Masse% | ||||||||||
9. infektiös (HP 9) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 gilt als erfüllt für:
| ||||||||||
10. reproduk-tionstoxisch (HP 10) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 10 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. | ||||||||||
11. mutagen (HP 11) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 11 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. | ||||||||||
12. Freisetzung eines akut toxischen Gases (HP 12) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 12 gilt als erfüllt für:
gekennzeichnet sind bzw. als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung;
S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM CN- freisetzbar 1 000 mg/kg TM *Bestimmung gemäß ÖNORM S 2119 „Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen“, ausgegeben am 1. März 2000 | ||||||||||
13. sensibilisie-rend (HP 13) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 13 gilt als erfüllt für:
| ||||||||||
14. ökotoxisch (HP 14) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gilt als erfüllt für: Ozonschichtschädigende Stoffe
[c(H420) ≥ 0,1 %] Gewässergefährdende Stoffe
[Σ c (H400) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwert: 0,1 Masse%
[100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0.1 Masse% Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.
[Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0,1 Masse%, Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist: 1,0 Masse%. Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
Anmerkung: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe. Alternativ zu den Berechnungsformeln können auch Bio-Tests gemäß Anhang 4 durchgeführt werden. | ||||||||||
15. Entwicklung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft, die ursprünglicher Abfall nicht unmittelbar aufweist (HP 15) | Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 gilt als erfüllt für:
zugeordnet ist, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.
| ||||||||||
I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug): | |||||||||||
Quecksilber | 20 | mg/kg TM | |||||||||
Parameterumfang Gesamtgehalte [mg/kg]:1,2,3, Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn | |||||||||||
II. Gehalte organisch: | |||||||||||
PAK4 | 300 | mg/kg TM | |||||||||
Benzo-(a) pyren | 50 | mg/kg TM | |||||||||
POX | 1 000 | mg/kg TM | |||||||||
Kohlenwasserstoff-Index5 | 20 000 | mg/kg TM | |||||||||
BTEX6 | 200 | mg/kg TM | |||||||||
Phenole (freie) | 10 000 | mg/kg TM | |||||||||
| |||||||||||
| III. A Eluatwerte | III. B Gesamtgehalte | |||||||||
Parameter |
|
| |||||||||
pH-Wert | 7 | 2 – 11,5 | |||||||||
Antimon | 5 | mg/kg TM | 0,5 | mg/l | |||||||
Arsen | 25 | mg/kg TM | 2,5 | mg/l | |||||||
Barium | 300 | mg/kg TM | 30 | mg/l | |||||||
Beryllium | 5 | mg/kg TM | 0,5 | mg/l | |||||||
Bor | 1 000 | mg/kg TM | 100 | mg/l | |||||||
Blei | 50 | mg/kg TM | 5 | mg/l | |||||||
Cadmium | 5 | mg/kg TM | 0,5 | mg/l | |||||||
Chrom gesamt | 70 | mg/kg TM | 7 | mg/l | |||||||
Chrom VI | 20 | mg/kg TM | 2 | mg/l | |||||||
Cobalt | 50 | mg/kg TM | 5 | mg/l | |||||||
Kupfer | 100 | mg/kg TM | 10 | mg/l | |||||||
Molybdän | 30 | mg/kg TM | 3 | mg/l | |||||||
Nickel | 40 | mg/kg TM | 4 | mg/l | |||||||
Quecksilber | 0,5 | mg/kg TM | 0,05 | mg/l | |||||||
Selen | 7 | mg/kg TM | 0,7 | mg/l | |||||||
Silber | 10 | mg/kg TM | 1 | mg/l | |||||||
Thallium | 20 | mg/kg TM | 2 | mg/l | |||||||
Vanadium | 200 | mg/kg TM | 20 | mg/l | |||||||
Zink | 200 | mg/kg TM | 20 | mg/l | |||||||
Zinn | 200 | mg/kg TM | 20 | mg/l | |||||||
Cyanid gesamt | 200 | mg/kg TM | 20 | mg/l | |||||||
Cyanid leicht freisetzbar | 20 | mg/kg TM | 2 | mg/l | |||||||
Fluorid (als F) | 500 | mg/kg TM | 50 | mg/l | |||||||
Ammonium (als N) | 10 000 | mg/kg TM | 1 000 | mg/l | |||||||
Nitrit (als N) | 1 000 | mg/kg TM | 100 | mg/l | |||||||
Kohlenwasserstoff-Index | 200 | mg/kg TM8 | 30 | mg/l | |||||||
PAK4 | 1,5 | mg/kg TM8 | 0,15 | mg/l | |||||||
EOX9 | 30 | mg/kg TM | 3 | mg/l | |||||||
Phenolindex | 1 000 | mg/kg TM | 100 | mg/l | |||||||
| |||||||||||
| DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl, Endosulfan, Polychlorierte Naphtaline (PCN), Dicofol jeweils: | 50 | mg/kg | ||||||||
| PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG 10 | 30 | mg/kg | ||||||||
| PCDD/PCDF (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane)11 | 10 000 | ng TE/kg | ||||||||
| Abfälle, deren Gehalte an Hexachlorbutadien (HCBD), polybromierten Diphenyl-ethern (Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, DecaBDE), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten, chlorierten Alkanen C10-C13 (kurzkettige chlorierte Paraffine=SCCPs), Hexabromcyclododecan (HBCD), welche die POP-Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der EU-POP-V überschreiten, sowie Pentachlorphenol, welches den Grenzwert gemäß Stockholm Konvention von 100 mg/kg überschreitet, erfüllen die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Einstufung dieser Schadstoffe gemäß CLP-Verordnung unter Heranziehung der Grenzwerte dieses Anhangs. | ||||||||||
___________________
1 Grenzwerte gelten nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form
2 Durch Umrechnung auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung ist der Bezug zur maßgeblichen gefahrenrelevanten Eigenschaft herzustellen.
3 Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen.
4 Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen
5 gilt nicht für Asphalt und Bitumen
6 Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole
7 Der pH-Wert ist zu bestimmen.
8 Eluat gemäß ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018
9 gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet
10 Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß EU-POP-V ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß ÖNORM EN 12766‐1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000 und ÖNORM EN 12766‐2 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 2: Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die ÖNORM EN 12766‐3 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 3: Bestimmung und Berechnung der Gehalte von polychlorierten Terphenylen (PCT) und polychlorierten Benzyltoluolen (PCBT) mittels Gaschromatographie unter Verwendung eines Elektroneneinfangdetektors (ECD)“, ausgegeben am 1. Februar 2005 anzuwenden.
11 Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Anlage 3 Abfallverbrennungsverordnung (AVV)
Schlagworte
Gefahrenklassekategorie, Augenschädigung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20011285
Dokumentnummer
NOR40226670
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)