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§ 6 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2020

3. Abschnitt

Verlustrücktrag

§ 6.

Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG 1988 sowie § 26c Z 76 KStG 1988 in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011281

Dokumentnummer

NOR40226540

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