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§ 5 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2020

2. Abschnitt

Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

§ 5.

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011281

Dokumentnummer

NOR40226539

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