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§ 4 Bedarfsprüfungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.2020

Unterlagen zur Bedarfsprüfung

§ 4.

(1) Bei der Bedarfsprüfung von Bauvorhaben nach § 1 sind jedenfalls die in den Abs. 2 bis 4 genannten Unterlagen auszuarbeiten. Im Einzelfall können unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Vorhabens zusätzliche Unterlagen erstellt werden.

(2) Für sämtliche Bauvorhaben nach § 1 sind folgende Unterlagen auszuarbeiten:

  1. 1. ausführliche Beschreibung des Ist-Zustandes, die jedenfalls den Standort, das Raum- und Funktionsprogramm, die Flächenangaben nach ÖNORM B 1800, das Alter des Gebäudes, Angaben über bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen, Behindertengerechtheit, den Personalstand und die finanzielle Belastung durch Betriebs- und Erhaltungskosten umfasst;
  2. 2. ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme insbesondere unter Darstellung
  1. a) der Verbesserung für Versicherte bzw. Patienten und Patientinnen (zum Beispiel Herstellung der Behindertengerechtheit und Erweiterung des Präventionsangebotes);
  2. b) der Vereinfachung bzw. Einsparung jeglicher Art beim Versicherungsträger;
  1. 3. Entwicklung des Versichertenstandes bzw. der Einwohnerzahl in den letzten zehn Kalenderjahren;
  2. 4. Angaben zu den voraussichtlichen Kosten (geschätzte Errichtungs- bzw. Umbau- und Folgekosten) und Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Versicherungsträger;
  3. 5. Angaben zum Ergebnis des Koordinierungsprozesses nach § 2 Abs. 2 bezüglich Kooperationen und Synergien.

(3) Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach § 1 in Bezug auf eine Gesundheitseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 folgende Unterlagen auszuarbeiten:

  1. 1. Angabe des Indikationsgebietes bzw. der Indikationsgebiete;
  2. 2. Entwicklung der Fallzahlen des betroffenen Indikationsgebietes (der betroffenen Indikationsgebiete);
  3. 3. Angaben zu den aktuellen Wartezeiten für eine Behandlung;
  4. 4. Angaben zur Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit und den Zielsetzungen des in Geltung stehenden Rehabilitationsplanes;
  5. 5. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 339 ASVG und nach den jeweils anzuwendenden kranken- oder kuranstaltenrechtlichen Vorschriften sowie Angaben zum Stand dieser Verfahren.

(4) Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach § 1 in Bezug auf eine Verwaltungseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 folgende Unterlagen auszuarbeiten:

  1. 1. ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme auch unter Darstellung der Erweiterung auf Grund der Vergrößerung des Geschäftsumfanges;
  2. 2. Angaben zur Entwicklung des Parteienverkehrs;
  3. 3. Entwicklung des Personalstandes in den letzten zehn Kalenderjahren.

Schlagworte

Raumprogramm, Betriebskosten, Errichtungskosten, Umbaukosten

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011262

Dokumentnummer

NOR40226083

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