Umfang der Bedarfsprüfung
§ 3.
(1) Die Bedarfsprüfung hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Dabei sind die im § 1 genannten Bauvorhaben einer eingehenden Prüfung nach den folgenden Kriterien zu unterziehen:
- 1. Ist-Zustand vor Durchführung des Bauvorhabens;
- 2. Motive des Versicherungsträgers für das Bauvorhaben;
- 3. geplante Durchführung des Bauvorhabens;
- 4. regionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
- 5. überregionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
- 6. Zweckmäßigkeit des Bauvorhabens;
- 7. Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens;
- 8. voraussichtliche finanzielle Belastung des Versicherungsträgers durch das Bauvorhaben.
Die Kriterien nach den Z 6 und 7 sind jedenfalls auch unter den Aspekten der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu prüfen. Die genannten Kriterien umfassen neben den Bau- und Betriebskosten auch künftige Einnahmen und Erlöse.
(2) Für Kassenambulatorien und Verwaltungseinrichtungen ist die Bedarfsprüfung vorrangig nach regionalen Gesichtspunkten durchzuführen.
(3) Die Prüfung des überregionalen Bedarfes hat vorrangig bei Vorhaben zu erfolgen, die eine Einrichtung für stationäre Behandlung (Krankenanstalten, Rehabilitationszentren, Kuranstalten) oder Erholung oder Genesung zum Gegenstand haben.
(4) Ist mit einem im § 1 genannten Bauvorhaben ein Bauvorhaben verbunden, das nicht unter die Pflicht zur Bedarfsprüfung fällt, so sind diese Bauvorhaben als Gesamtprojekt anzusehen. Die Kostenschätzung ist jedoch getrennt nach bedarfsprüfungspflichtigen und nicht bedarfsprüfungspflichtigen Bauvorhaben darzustellen.
Schlagworte
Baukosten
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
20011262
Dokumentnummer
NOR40226082
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