ARTIKEL 6
SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN
(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Parteiausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen. Die zuständigen Behörden konsultieren einander betreffend die erforderlichen Mindestinformationen für die Sicherheitsüberprüfung.
(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen entsprechend ihrer Sicherheitsstufe berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Gesetzesnummer
20011257
Dokumentnummer
NOR40226001
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