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ARTIKEL 14 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen dieser.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40226008

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