ARTIKEL 3
Genehmigung
- 1. Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen gewähren die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
- a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens Israels:
- – das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung in Israel und seine Betriebsgenehmigung in Einklang mit dem Recht Israels erhalten hat; und die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von Israel ausgeübt und aufrechterhalten wird, und
- – das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Besitz und unter der wirksamen Kontrolle Israels und/oder dessen Staatsangehöriger befindet;
- b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union:
- – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, in dem die EU-Verträge gelten, und eine Betriebsgenehmigung gemäß EURecht erhalten hat und
- – der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist, und
- – das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird;
- c) das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, die von der für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs zuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
- d) die Bestimmungen in Artikel 13 und Artikel 14 eingehalten und angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011251
Dokumentnummer
NOR40225613
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