ARTIKEL 15
Flugverkehrsmanagement
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich des Flugverkehrsmanagements engzusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den einheitlichen europäischen Luftraum auf Israelauszuweiten, um die Sicherheit und Gesamteffizienz im allgemeinen Luftverkehr anzuheben, Kapazitäten zu optimieren und Verzögerungen zu minimieren. Zu diesem Zweck erhält Israel im Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum Beobachterstatus. Der Gemeinsame Ausschuss überwacht die Zusammenarbeit.
(2) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern,
- a) trifft Israel die erforderlichen Maßnahmen, um seine institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen europäischen Luftraumanzupassen, insbesondere durch Einrichtung einer nationalen Aufsichtsbehörde mit klarer Zuständigkeit, die zumindest funktionell unabhängig von Flugsicherungsdienstleistern ist, und
- b) assoziiert die Europäische Union Israel bei den einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugsicherungsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere durch angemessene Koordinierung bei SESAR.
- (3) a) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV Teil B Abschnitt A aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
- b) Die Vertragsparteien bemühen sich, gemäß den in Anhang IV Teil B Abschnitt B aufgeführten Vorschriften und Normen der Europäischen Union für den Luftverkehr, die in Anhang VI näher beschrieben sind, zu handeln.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011251
Dokumentnummer
NOR40225625
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