Mindestanteil an Stimmrechten
§ 4.
Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen:
- 1. wenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und
- 2. in allen anderen Fällen: 25% und 50%.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011250
Dokumentnummer
NOR40225562
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