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§ 21 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Aufgaben und Geschäftstätigkeit des Komitees

§ 21.

(1)  Das Komitee hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Behandlung aller Angelegenheiten, die ihm gemäß diesem Bundesgesetz vorzulegen sind,
  2. 2. Beratung über Berichte gemäß § 23,
  3. 3. Beratung über Entwicklungen bei ausländischen Direktinvestitionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene und
  4. 4. Beratung über grundsätzliche Fragen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, ABl. Nr. L 79 I vom 21.03.2019 S. 1, in weiterer Folge als „EU-FDI-Screening-Verordnung“ bezeichnet, wenn dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig ist.

(2) Der Vorsitz im Komitee sowie dessen Geschäftsführung obliegen dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung, das sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.

(3) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat vor einer Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 sowie vor der Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 3 jedenfalls eine Sitzung des Komitees zur Beratung einzuberufen. Zur Beratung über Angelegenheiten im Sinne von Abs. 1 Z 2 bis 4 sind Sitzungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen einzuberufen.

(4) Für die Beratungstätigkeit des Komitees ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, hat das Komitee eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.

(5) Jedes Mitglied des Komitees kann in seinem Zuständigkeitsbereich und unter seiner Verantwortung Sachverständige beiziehen. Jedes Mitglied des Komitees haftet für die korrekte Behandlung vertraulicher Informationen gemäß § 24 durch die in seinem Zuständigkeitsbereich beigezogenen Sachverständigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen kann insbesondere Sachverständige der Österreichischen Beteiligungs AG (ÖBAG) heranziehen, wenn diese dadurch weder einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erhalten könnten noch auf ihrer Seite Befangenheitsgründe vorliegen.

(6) Vor Entscheidungsempfehlungen des Komitees ist dessen Mitgliedern ein Vorschlag vorzulegen, und es ist ihnen eine angemessene Frist von mindestens fünf und höchstens zehn Arbeitstagen zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme zu setzen, ob bei einem gemäß den §§ 7 oder 8 überprüften Erwerbsvorgang der begründete Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht. Gibt ein Mitglied bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Vorschlag. Gibt ein Mitglied eine Stellungnahme ab, die von der beschlossenen Entscheidungsempfehlung abweicht, so ist diese dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung gemeinsam mit der Entscheidungsempfehlung als Informationsgrundlage vorzulegen. Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung ist jedoch in seiner Entscheidung weder an die Entscheidungsempfehlungen des Komitees noch an allfällige abweichende Stellungnahmen gebunden.

(7) Den Komiteemitgliedern und deren Ersatzmitgliedern gemäß § 20 Abs. 2 und 3 sind unverzüglich zu übermitteln:

  1. 1. Genehmigungsanträge gemäß § 6 Abs. 4,
  2. 2. Informationen über die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen gemäß § 8 Abs. 2,
  3. 3. Kommentare von EU-Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Europäischen Kommission gemäß § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 2,
  4. 4. Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 13 Abs. 1,
  5. 5. Mitteilungen der Europäischen Kommission gemäß § 14 Abs. 1,
  6. 6. Mitteilungen gemäß § 15 Abs. 1 und
  7. 7. Informationsersuchen gemäß § 16 Abs. 1.

(8) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser sind auch die zeitlichen Abstände festzulegen, in denen das Komitee zu regelmäßigen Sitzungen im Sinne von Abs. 3 2. Satz einzuberufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225580

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