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§ 35 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

2. Abschnitt

Umschlossene radioaktive Quellen Meldepflichten

§ 35.

(1)  Für umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.

(2)  Meldungen gemäß Abs. 1 haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers;
  2. 2. Geschäftszahl der Bewilligung;
  3. 3. Angabe, ob es sich um eine hoch radioaktive umschlossene Quelle handelt;
  4. 4. Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Z 1;
  5. 5. Verwendung der Quelle;
  6. 6. ortsfeste oder mobile Nutzung;
  7. 7. Identifizierungsnummer gemäß Zertifikat oder sonstige Kennung;
  8. 8. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
  9. 9. physikalische und chemische Eigenschaften;
  10. 10. Zeitpunkt des Bezuges;
  11. 11. Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten;
  12. 12. im Fall der Rückgabe, der Weitergabe, der Verbringung oder der Abgabe als radioaktiver Abfall: Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225437

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