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§ 27 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen

§ 27.

Eine radioaktive Quelle gilt als gefährliche radioaktive Quelle oder, im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle, als hoch radioaktive umschlossene Quelle, wenn sie ein Radionuklid enthält, dessen Aktivität gleich dem in Anlage 5 angegebenen Wert oder höher ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225429

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