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§ 19 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

3. Hauptstück

Verbraucherprodukte Antragsunterlagen

§ 19.

Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:

  1. 1. die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes;
  2. 2. die technischen Eigenschaften des Produktes;
  3. 3. bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:
  1. a) enthaltene Radionuklide und deren Aktivität;
  2. b) Angaben zu deren Einbettung;
  1. 4. Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produktes relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche;
  2. 5. Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden;
  3. 6. Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung;
  4. 7. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen;
  5. 8. allfällige Zulassungen in anderen Mitgliedstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225421

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